Recht

9. Januar 2025

Dr. Andreas Möhlenkamp

AGR-InsO: Andreas Möhlen­kamp kommen­tiert EuIn­sVO und EGInsO

Kommen­tar zum Insol­venz­recht von Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier (AGR-InsO) erschienen

In der Anfang 2025 erschie­ne­nen 5. Auflage des AGR-InsO kommen­tiert Andreas Möhlen­kamp in der Nach­folge von Prof. Dr. Urs Peter Gruber, Mainz, Teile der EuIn­sVO sowie das EGInsO. Aus der EuIn­sVO wird das sog. Sekun­där­insol­venz­ver­fah­ren bear­bei­tet. Das ist ein geson­der­tes Insol­venz­ver­fah­ren über das im euro­päi­schen Ausland bele­gene Vermö­gen. Das Schuld­ner­un­ter­neh­men muss im Ausland eine Nieder­las­sung haben. Da Sekun­där­insol­venz­ver­fah­ren eine Unter­neh­mens­sa­nie­rung erschwe­ren können, sind die Voraus­set­zun­gen und Wirkun­gen von Zusa­gen zur Vermei­dung von Sekun­där­insol­venz­ver­fah­ren, Art. 36 EuIn­sVO, beson­ders wich­tig, sowie die – leider zu stren­gen – Voraus­set­zun­gen für inter­na­tio­nal abge­stimmte Sanie­rungs­pläne, Art. 47 Abs. 2 EuIn­sVO.

Das von Andreas Möhlen­kamp kommen­tierte EGInsO regelt verschie­dene Über­lei­tun­gen von der EuIn­sVO in das natio­nale (Insol­venz-) Recht.