Besonders hohe Wertvernichtung in der Insolvenz – zu BGH, Beschl. v. 28.04.2026, Az. II ZR 40/25
Die angemessene Bewertung von Assets, etwa von Unternehmensbeteiligungen, gewerblichen Schutzrechten oder Immobilien, ist anspruchsvoll (vgl. Tönnes (Hrsg.), Unternehmensbewertung, FS Großfeld, Heidelberg, 2019; Großfeld/Egger/Tönnes, Recht der Unternehmensbewertung, 9. Aufl. 2020). Auf die Bewertung kommt es an, wenn eine insolvenzrechtliche Überschuldung festgestellt werden soll, § 19 Abs. 2 InsO. Aber welcher Wert ist entscheidend und wie kann dieser Wert festgestellt werden?
Der BGH unterscheidet in einem aktuellen Beschluss zunächst praxisgerecht zwischen dem je verschiedenen Buchwert, dem Verkehrs- oder Marktwert und dem Zerschlagungswert. Beim Zerschlagungswert ist sodann weiter zu differenzieren. Es kann einen erheblichen Unterschied machen, ob eine Immobilie in einem „planvollen außerinsolvenzlichen“ Verfahren verkauft wird oder „unter Zeitdruck und hoher Zerlegungsintensität“ in einem Insolvenzverfahren. Aus einem späteren Verkaufserlös in der Insolvenz könne darum nicht ohne weiteres auf einen vorinsolvenzlichen (Zerschlagungs-) Wert bei fehlender Fortführungsprognose geschlossen werden (vgl. BGH, Beschl. v. 28.04.2026, Az. II ZR 40/25). Anhaltspunkte zur Plausibilisierung eines Werts können sich, wenn keine Marktwerte vorliegen, aus Multiplikatoren ergeben, die sich am Umsatz oder am Ergebnis (EBITDA) orientieren. Keinesfalls aber spiegelt ein späterer Verkaufspreis unter Druck den Wert wider, den ein Asset in einer geordneten Liquidation ohne Zeitdruck hat. Das entspricht der Sanierungserfahrung. Zeit ist Geld. Für die außerinsolvenzliche Sanierung von Immobilienunternehmen, seien es Bauträger‑, Projekt- oder Bestandsimmobiliengesellschaften, kommt es also darauf an, Zeit zu gewinnen. Durch Stundungen, Tilgungsaussetzungen oder andere liquiditätssichernde Maßnahmen. Geld schafft Zeit und sichert Werte.
Im konkreten Fall, den der BGH zu entscheiden hatte, ging es um die Frage, ob Geschäftsführer für Auszahlungen in der Krise haften, wenn sich zwar aus den Buch- und Verkehrswerten positives Eigenkapital ergibt, aber eine fehlende Fortführung bereits erkennbar war. Die Vorinstanz, das OLG Oldenburg, hatte die früheren Gesellschafter-Geschäftsführer zu hohen Schadenersatzzahlungen verurteilt, der BGH wies den Fall dagegen an das Berufungsgericht zurück. Das Sachverständigengutachten genügte nicht; die Einwände dagegen waren erheblich. Der Sachverständige hatte – offenbar nicht ausrottbar – die Rückschauverzerrung (“hindsight-bias”) nicht beachtet und von späteren Verkaufserlösen in der Insolvenz auf vorinsolvenzlich erkennbare (Zerschlagungs-) Werte geschlossen. Das Berufungsgericht habe die Substanziierungsanforderungen zulasten der Geschäftsführer überspannt und damit kein ausreichendes rechtliches Gehör gewährt, Art. 103 GG. Richtig!
Für die Praxis zeigt der Fall vor allem (erneut): es gibt nicht DEN Wert einer Immobilie oder anderer Assets, sondern allenfalls Wertkorridore. Das gilt in der werbenden Gesellschaft und auch in der Liquidation. Der zusätzlichen Wertvernichtung durch Insolvenzverfahren sollte eine genaue Analyse der außerinsolvenzlichen Wertkorridore vorausgehen. Es bleiben Unsicherheiten. Wertannahmen sind zu begründen und zu dokumentieren. Sanierungschancen ergeben sich, wenn Zeit gewonnen werden kann, die leistungswirtschaftlich zu nutzen ist.
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