Recht, Sanierung

21. Mai 2026

Dr. Andreas Möhlenkamp

BGH entschei­det zu Immo­bi­li­en­wer­ten in der Unternehmenskrise

Beson­ders hohe Wert­ver­nich­tung in der Insol­venz   

Die ange­mes­sene Bewer­tung von Assets, etwa von Unter­neh­mens­be­tei­li­gun­gen, gewerb­li­chen Schutz­rech­ten oder Immo­bi­lien, ist ein weites Feld (vgl. Tönnes (Hrsg.), Unter­neh­mens­be­wer­tung, FS Groß­feld, Heidel­berg, 2019; Großfeld/Egger/Tönnes, Recht der Unter­neh­mens­be­wer­tung, 9. Aufl. 2020). Auf die Bewer­tung kommt es an, wenn eine insol­venz­recht­li­che Über­schul­dung fest­ge­stellt werden soll, § 19 Abs. 2 InsO. Aber welcher Wert ist entschei­dend und wie kann dieser Wert fest­ge­stellt werden?

Der BGH unter­schei­det zunächst praxis­ge­recht zwischen dem je verschie­de­nen Buch­wert, dem Verkehrs- oder Markt­wert und dem Zerschla­gungs­wert. Beim Zerschla­gungs­wert ist sodann weiter zu diffe­ren­zie­ren. Es kann einen erheb­li­chen Unter­schied machen kann, ob eine Immo­bi­lie in einem „plan­vol­len außer­insol­venz­li­chen“ Verfah­ren verkauft wird oder „unter Zeit­druck und hoher Zerle­gungs­in­ten­si­tät“ in einem Insol­venz­ver­fah­ren.  Aus einem späte­ren Verkaufs­er­lös in der Insol­venz könne darum nicht ohne weite­res auf einen vorinsol­venz­li­chen (Zerschla­gungs-) Wert bei fehlen­der Fort­füh­rungs­pro­gnose geschlos­sen werden (vgl. BGH, Beschl. v. 28.04.2026, Az. II ZR 40/25). Das entspricht der Sanie­rungs­er­fah­rung. Zeit ist Geld. Darum kommt es für die außer­insol­venz­li­che Sanie­rung von Immo­bi­li­en­un­ter­neh­men, seien es Bauträger‑, Projekt- oder Bestands­im­mo­bi­li­en­ge­sell­schaf­ten, darauf an, durch Stun­dun­gen, Tilgungs­aus­set­zun­gen oder andere liqui­di­täts­si­chernde Maßnah­men Zeit zu gewin­nen. Geld schafft Zeit.

Im konkre­ten Fall, den der BGH zu entschei­den hatte, ging es um die Frage, ob Geschäfts­füh­rer für Auszah­lun­gen in der Krise haften, wenn sich zwar aus den Buch- und Verkehrs­wer­ten posi­ti­ves Eigen­ka­pi­tal ergibt, aber eine fehlende Fort­füh­rung bereits erkenn­bar war. Die Vorin­stanz, das OLG Olden­burg, hatte die frühe­ren Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer zu hohen Scha­den­er­satz­zah­lun­gen verur­teilt, der BGH wies den Fall dage­gen an das Beru­fungs­ge­richt zurück. Das Sach­ver­stän­di­gen­gut­ach­ten genügte nicht; die Einwände dage­gen waren erheb­lich. Das Beru­fungs­ge­richt habe die Substan­zi­ie­rungs­an­for­de­run­gen zulas­ten der Geschäfts­füh­rer über­spannt und damit kein ausrei­chen­des recht­li­ches Gehör gewährt, Art. 103 GG. Richtig!

Für die Praxis zeigt der Fall vor allem (erneut): es gibt nicht DEN Wert einer Immo­bi­lie oder ande­rer Assets, sondern allen­falls Wert­kor­ri­dore. Der zusätz­li­chen Wert­ver­nich­tung durch Insol­venz­ver­fah­ren sollte eine genaue Analyse der außer­insol­venz­li­chen Wert­kor­ri­dore voraus­ge­hen. Sanie­rungs­chan­cen erge­ben sich, wenn Zeit gewon­nen werden kann. Diese Zeit ist sodann leis­tungs­wirt­schaft­lich zu nutzen.

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