Recht, Sanierung

21. Mai 2026

Dr. Andreas Möhlenkamp

BGH entschei­det zu Immo­bi­li­en­wer­ten in der Unternehmenskrise

Beson­ders hohe Wert­ver­nich­tung in der Insol­venz  – zu BGH, Beschl. v. 28.04.2026, Az. II ZR 40/25

Die ange­mes­sene Bewer­tung von Assets, etwa von Unter­neh­mens­be­tei­li­gun­gen, gewerb­li­chen Schutz­rech­ten oder Immo­bi­lien, ist anspruchs­voll (vgl. Tönnes (Hrsg.), Unter­neh­mens­be­wer­tung, FS Groß­feld, Heidel­berg, 2019; Großfeld/Egger/Tönnes, Recht der Unter­neh­mens­be­wer­tung, 9. Aufl. 2020). Auf die Bewer­tung kommt es an, wenn eine insol­venz­recht­li­che Über­schul­dung fest­ge­stellt werden soll, § 19 Abs. 2 InsO. Aber welcher Wert ist entschei­dend und wie kann dieser Wert fest­ge­stellt werden?

Der BGH unter­schei­det in einem aktu­el­len Beschluss zunächst praxis­ge­recht zwischen dem je verschie­de­nen Buch­wert, dem Verkehrs- oder Markt­wert und dem Zerschla­gungs­wert. Beim Zerschla­gungs­wert ist sodann weiter zu diffe­ren­zie­ren. Es kann einen erheb­li­chen Unter­schied machen, ob eine Immo­bi­lie in einem „plan­vol­len außer­insol­venz­li­chen“ Verfah­ren verkauft wird oder „unter Zeit­druck und hoher Zerle­gungs­in­ten­si­tät“ in einem Insol­venz­ver­fah­ren.  Aus einem späte­ren Verkaufs­er­lös in der Insol­venz könne darum nicht ohne weite­res auf einen vorinsol­venz­li­chen (Zerschla­gungs-) Wert bei fehlen­der Fort­füh­rungs­pro­gnose geschlos­sen werden (vgl. BGH, Beschl. v. 28.04.2026, Az. II ZR 40/25). Anhalts­punkte zur Plau­si­bi­li­sie­rung eines Werts können sich, wenn keine Markt­werte vorlie­gen, aus Multi­pli­ka­to­ren erge­ben, die sich am Umsatz oder am Ergeb­nis (EBITDA) orien­tie­ren. Keines­falls aber spie­gelt ein späte­rer Verkaufs­preis unter Druck den Wert wider, den ein Asset in einer geord­ne­ten Liqui­da­tion ohne Zeit­druck hat. Das entspricht der Sanie­rungs­er­fah­rung. Zeit ist Geld. Für die außer­insol­venz­li­che Sanie­rung von Immo­bi­li­en­un­ter­neh­men, seien es Bauträger‑, Projekt- oder Bestands­im­mo­bi­li­en­ge­sell­schaf­ten, kommt es also darauf an, Zeit zu gewin­nen. Durch Stun­dun­gen, Tilgungs­aus­set­zun­gen oder andere liqui­di­täts­si­chernde Maßnah­men. Geld schafft Zeit und sichert Werte.

Im konkre­ten Fall, den der BGH zu entschei­den hatte, ging es um die Frage, ob Geschäfts­füh­rer für Auszah­lun­gen in der Krise haften, wenn sich zwar aus den Buch- und Verkehrs­wer­ten posi­ti­ves Eigen­ka­pi­tal ergibt, aber eine fehlende Fort­füh­rung bereits erkenn­bar war. Die Vorin­stanz, das OLG Olden­burg, hatte die frühe­ren Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer zu hohen Scha­den­er­satz­zah­lun­gen verur­teilt, der BGH wies den Fall dage­gen an das Beru­fungs­ge­richt zurück. Das Sach­ver­stän­di­gen­gut­ach­ten genügte nicht; die Einwände dage­gen waren erheb­lich. Der Sach­ver­stän­dige hatte – offen­bar nicht ausrott­bar – die Rück­schau­ver­zer­rung (“hind­sight-bias”) nicht beach­tet und von späte­ren Verkaufs­er­lö­sen in der Insol­venz auf vorinsol­venz­lich erkenn­bare (Zerschla­gungs-) Werte geschlos­sen. Das Beru­fungs­ge­richt habe die Substan­zi­ie­rungs­an­for­de­run­gen zulas­ten der Geschäfts­füh­rer über­spannt und damit kein ausrei­chen­des recht­li­ches Gehör gewährt, Art. 103 GG. Richtig!

Für die Praxis zeigt der Fall vor allem (erneut): es gibt nicht DEN Wert einer Immo­bi­lie oder ande­rer Assets, sondern allen­falls Wert­kor­ri­dore. Das gilt in der werben­den Gesell­schaft und auch in der Liqui­da­tion. Der zusätz­li­chen Wert­ver­nich­tung durch Insol­venz­ver­fah­ren sollte eine genaue Analyse der außer­insol­venz­li­chen Wert­kor­ri­dore voraus­ge­hen. Es blei­ben Unsi­cher­hei­ten. Wert­an­nah­men sind zu  begrün­den und zu doku­men­tie­ren. Sanie­rungs­chan­cen erge­ben sich, wenn Zeit gewon­nen werden kann, die leis­tungs­wirt­schaft­lich zu nutzen ist.

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