Recht, Sanierung

4. September 2025

Dr. Andreas Möhlenkamp

Endlich: EU-Kommis­sion über­ar­bei­tet Begriff „Unter­neh­men in Schwie­rig­kei­ten (UiS)“

Konsul­ta­tion zu RuU-LL 2014 bis Ende 2025

Die EU-Kommis­sion über­ar­bei­tet die Rettungs- und Umstruk­tu­rie­rungs­leit­li­nien (RuU-LL 2014), die Ende 2025 auslau­fen. Schwer­punkt ist der Begriff „Unter­neh­men in Schwie­rig­kei­ten (UiS“). Die Leit­li­nien werden zunächst um 1 Jahr bis Ende 2026 verlän­gert und sodann neu gefasst. Die Konsul­ta­tion dazu läuft bis Ende 2025.

Bereits eine erste Prüfung der Kommis­sion hatte erge­ben, dass die Krite­rien für Unter­neh­men in Schwie­rig­kei­ten „nicht ganz eindeu­tig und ihre Anwen­dung für die natio­na­len Behör­den nicht einfach sind. […] Grund­sätz­lich renta­ble Unter­neh­men [könn­ten] unge­recht­fer­tig­ter­weise von ande­ren Formen staat­li­cher Beihil­fen ausge­schlos­sen werden. […] Insbe­son­dere der Begriff „Eigen­mit­tel“ [scheint] bei der prak­ti­schen Anwen­dung Verwir­rung zu stiften“.

Die geplante Über­ar­bei­tung ist sehr zu begrü­ßen. Sie war lange über­fäl­lig. In zahl­rei­chen gericht­li­chen Verfah­ren und Behör­den­ent­schei­dun­gen wurde die wett­be­werbs­ver­zer­rende Wirkung der aktu­el­len Rege­lung deut­lich. Ohne weite­res fort­füh­rungs­fä­hige Unter­neh­men wurden von Beihil­fen ausge­schlos­sen, die alle ande­ren Wett­be­wer­ber erhiel­ten. Das lag teils an den weiten UiS-Krite­rien, teils in einem zu engen Eigen­ka­pi­tal­be­griff (vgl. dazu zuletzt Möhlen­kamp, ZIP (EWiR) 2025, S. 1723 f.; davor Möhlen­kamp, BB 2020, 904 ff.; ders., DStR 2017, 816 ff.; ders., ZIP 2014, Beilage zu Heft 44).

Die Heraus­for­de­rung besteht darin, dass derselbe UiS-Begriff sowohl auf Einzel­bei­hil­fen anwend­bar ist (Ad-Hoc-Beihil­fen), als auch auf hori­zon­tale (Rege­lungs-) Beihil­fen. Einzel­bei­hil­fen verzer­ren den Wett­be­werb deut­lich stär­ker als Beihil­fen, die allen Unter­neh­men gewährt werden. Der Entzug der Beihilfe scha­det dem betrof­fe­nen Unter­neh­men dage­gen umso mehr. Die Versa­gung der Beihil­fen wirkt regel­mä­ßig als Brand­be­schleu­ni­ger in der Krise. Beispiele sind die Ausnah­men im Ener­gie- und Strom­steu­er­recht oder die Forschungs­för­de­rung, aber auch die Bürg­schafts­pro­gramme der Bundes­län­der. Voll­stän­dig verfehlt ist die Versa­gung der (Hori­zon­tal-) Beihilfe, wenn trotz einer auskömm­li­chen Konzern­fi­nan­zie­rung, etwa in Cash-Pools, nur das einzelne (Toch­ter-) Unter­neh­men in die Betrach­tung einbe­zo­gen wird, nicht aber der Konzern.