Konsultation zu RuU-LL 2014 bis Ende 2025
Die EU-Kommission überarbeitet die Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien (RuU-LL 2014), die Ende 2025 auslaufen. Schwerpunkt ist der Begriff „Unternehmen in Schwierigkeiten (UiS“). Die Leitlinien werden zunächst um 1 Jahr bis Ende 2026 verlängert und sodann neu gefasst. Die Konsultation dazu läuft bis Ende 2025.
Bereits eine erste Prüfung der Kommission hatte ergeben, dass die Kriterien für Unternehmen in Schwierigkeiten „nicht ganz eindeutig und ihre Anwendung für die nationalen Behörden nicht einfach sind. […] Grundsätzlich rentable Unternehmen [könnten] ungerechtfertigterweise von anderen Formen staatlicher Beihilfen ausgeschlossen werden. […] Insbesondere der Begriff „Eigenmittel“ [scheint] bei der praktischen Anwendung Verwirrung zu stiften“.
Die geplante Überarbeitung ist sehr zu begrüßen. Sie war lange überfällig. In zahlreichen gerichtlichen Verfahren und Behördenentscheidungen wurde die wettbewerbsverzerrende Wirkung der aktuellen Regelung deutlich. Ohne weiteres fortführungsfähige Unternehmen wurden von Beihilfen ausgeschlossen, die alle anderen Wettbewerber erhielten. Das lag teils an den weiten UiS-Kriterien, teils in einem zu engen Eigenkapitalbegriff (vgl. dazu zuletzt Möhlenkamp, ZIP (EWiR) 2025, S. 1723 f.; davor Möhlenkamp, BB 2020, 904 ff.; ders., DStR 2017, 816 ff.; ders., ZIP 2014, Beilage zu Heft 44).
Die Herausforderung besteht darin, dass derselbe UiS-Begriff sowohl auf Einzelbeihilfen anwendbar ist (Ad-Hoc-Beihilfen), als auch auf horizontale (Regelungs-) Beihilfen. Einzelbeihilfen verzerren den Wettbewerb deutlich stärker als Beihilfen, die allen Unternehmen gewährt werden. Der Entzug der Beihilfe schadet dem betroffenen Unternehmen dagegen umso mehr. Die Versagung der Beihilfen wirkt regelmäßig als Brandbeschleuniger in der Krise. Beispiele sind die Ausnahmen im Energie- und Stromsteuerrecht oder die Forschungsförderung, aber auch die Bürgschaftsprogramme der Bundesländer. Vollständig verfehlt ist die Versagung der (Horizontal-) Beihilfe, wenn trotz einer auskömmlichen Konzernfinanzierung, etwa in Cash-Pools, nur das einzelne (Tochter-) Unternehmen in die Betrachtung einbezogen wird, nicht aber der Konzern.