Recht

15. Juni 2023

Dr. Andreas Möhlenkamp

Ener­gie­steu­ern aus Insol­venz­er­öff­nung nicht stets Masseverbindlichkeit

§ 55 Abs. 4 InsO – BFH beschränkt Steu­er­for­de­run­gen aus (Ener­gie-) Liefe­run­gen im vorläu­fi­gen Insolvenzverfahren

Der BFH hat entschie­den, dass Steu­er­ver­bind­lich­kei­ten nach § 55 Abs. 4 InsO nur im Rahmen der für den vorläu­fi­gen Insol­venz­ver­wal­ter bestehen­den recht­li­chen Befug­nisse begrün­det werden (BFH, Urt. v. 13.12.2022 – VII R 49/20). Das schränkt die Möglich­kei­ten des Fiskus ein, Steu­er­ver­bind­lich­kei­ten im eröff­ne­ten Verfah­ren als Masse­ver­bind­lich­kei­ten geltend zu machen.

Der BFH hatte dies in einem Ener­gie­steu­er­fall zu beur­tei­len. Ener­gie­steu­er­ver­bind­lich­kei­ten können nur dann Masse­ver­bind­lich­kei­ten nach § 55 Abs. 4 InsO darstel­len, wenn sie aus sog. Neuge­schäf­ten entste­hen. Bereits bei Bestel­lung des schwa­chen vorläu­fi­gen Insol­venz­ver­wal­ters bestehende Liefer­ver­träge (“Altge­schäfte”) können darum keine Masse­ver­bind­lich­kei­ten für Steu­ern aus § 55 Abs. 4 InsO begründen.

Die Entschei­dung des BFH geht weit über das Ener­gie­steu­er­recht hinaus (vgl. bereits Möhlen­kamp, EWiR 2023, S. 150 ff., zu FG Düssel­dorf, Urt. v. 2.11.2022 – 4 K 3188/20 AO). Für das gesamte Umsatz­steu­er­recht dürfte die Entschei­dung entspre­chend anzu­wen­den sein. Es bleibt abzu­war­ten, ob nun nach Insol­venz­er­öff­nung für die Zeit aus dem vorläu­fi­gen Insol­venz­ver­fah­ren stets zwischen “Alt-” und “Neuge­schäf­ten” zu unter­schei­den ist.