BFH zu Sanierungserträgen, § 3a EStG
Werden für Sanierungen Schulden erlassen, etwa von Banken, dann entsteht ein Sanierungs- (Buch-) Gewinn, der grundsätzlich zu versteuern ist. Das ist nach § 3a EStG („Sanierungserträge“) anders, wenn das Unternehmen saniert werden muss und saniert werden kann und wenn der Schuldenerlass geeignet ist, das Unternehmen zu sanieren. Zuletzt müssen die Gläubiger die Absicht haben, das Unternehmen mit dem Schuldenerlass zu sanieren. Das ist nicht immer der Fall, etwa, wenn der Erlass nur dazu dient, Sicherheiten zu sichern.
Die Einzelheiten der Besteuerung von Sanierungserträgen sind komplex. Zuletzt hat der BFH, Urt. v. 21.08.2025, IV R 23/23, entschieden, dass auch Sanierungen im Sonderbetriebsvermögen nur dann steuerfrei sind, wenn die Voraussetzungen des § 3a EStG im Unternehmen vorliegen und nicht nur im Sonderbetriebsvermögen. Es ging um eine veraltete Betriebsimmobilie. Zwar gilt für den Nachweis grundsätzlich der Freibeweis. Aber aus der Entscheidung des BFH – dazu Möhlenkamp, ZIP/EWiR 2026, S. 281 f. – ergibt sich faktisch, dass der Antrag auf Steuerfreiheit mit einem Sanierungskonzept unterlegt sein sollte. Das kann aufwändig sein, ist aber günstiger als Steuern auf Buchgewinne zu zahlen, für die keine Liquidität fließt. Steuerberater müssen zahlreiche Besonderheiten im Steuerverfahren beachten.