Recht, Sanierung

29. Januar 2026

Dr. Andreas Möhlenkamp

Fall­stri­cke für Unter­neh­mens­sa­nie­run­gen durch Steu­ern (Sonder­be­triebs­ver­mö­gen)

BFH zu Sanie­rungs­er­trä­gen, § 3a EStG

Werden für Sanie­run­gen Schul­den erlas­sen, etwa von Banken, dann entsteht ein Sanie­rungs- (Buch-) Gewinn, der grund­sätz­lich zu versteu­ern ist. Das ist nach § 3a EStG („Sanie­rungs­er­träge“) anders, wenn das Unter­neh­men saniert werden muss und saniert werden kann und wenn der Schul­den­er­lass geeig­net ist, das Unter­neh­men zu sanie­ren. Zuletzt müssen die Gläu­bi­ger die Absicht haben, das Unter­neh­men mit dem Schul­den­er­lass zu sanie­ren. Das ist nicht immer der Fall, etwa, wenn der Erlass nur dazu dient, Sicher­hei­ten zu sichern.

Die Einzel­hei­ten der Besteue­rung von Sanie­rungs­er­trä­gen sind komplex. Zuletzt hat der BFH, Urt. v. 21.08.2025, IV R 23/23, entschie­den, dass auch Sanie­run­gen im Sonder­be­triebs­ver­mö­gen nur dann steu­er­frei sind, wenn die Voraus­set­zun­gen des § 3a EStG im Unter­neh­men vorlie­gen und nicht nur im Sonder­be­triebs­ver­mö­gen. Es ging um eine veral­tete Betriebs­im­mo­bi­lie. Zwar gilt für den Nach­weis grund­sätz­lich der Frei­be­weis. Aber aus der Entschei­dung des BFH – dazu Möhlen­kamp, ZIP/EWiR 2026, S. 281 f. – ergibt sich faktisch, dass der Antrag auf Steu­er­frei­heit mit einem Sanie­rungs­kon­zept unter­legt sein sollte. Das kann aufwän­dig sein, ist aber güns­ti­ger als Steu­ern auf Buch­ge­winne zu zahlen, für die keine Liqui­di­tät fließt. Steu­er­be­ra­ter müssen zahl­rei­che Beson­der­hei­ten im Steu­er­ver­fah­ren beachten.