Recht

1. April 2025

Dr. Andreas Möhlenkamp

„Gespal­tene Persön­lich­keit“? – AG Köln entschei­det zur Restruk­tu­rie­rungs­fä­hig­keit des bürgen­den Gesellschafters

StaRUG kein Instru­ment, um den Gesell­schaf­ter von seiner Bürg­schaft für die GmbH zu befreien; Verein­ba­run­gen blei­ben möglich

Die Rechts­form der GmbH schützt den Gesell­schaf­ter vor einer Inan­spruch­nahme durch die Gläu­bi­ger des Unter­neh­mens. Der Schutz durch die Rechts­form versagt, wenn Gesell­schaf­ter persön­li­che Bürg­schaf­ten gege­ben haben. Gerade Banken verlan­gen von den (Allein-) Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rern der GmbH oft persön­li­che Bürg­schaf­ten für die gewähr­ten Kredite. Ein wirt­schaft­li­cher Neustart auch für den Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer ist oft nur möglich, wenn auch die (Gesell­schaf­ter-) Bürg­schaf­ten mit dem Unter­neh­men saniert werden.

Einer solche Doppel­sa­nie­rung hat das AG Köln in einer kürz­lich veröf­fent­lich­ten Entschei­dung den Weg versperrt (vgl. AG Köln, Beschl. v. 14.03.2024, Az. 83 RES 1/24). Zwar können natür­li­che Perso­nen – also auch die (Allein-) Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer einer GmbH – die Instru­mente der Stabi­li­sie­rung und Restruk­tu­rie­rung nach dem noch jungen StaRUG in Anspruch nehmen. Das gilt jedoch nur, „soweit sie unter­neh­me­risch tätig sind“, § 30 Abs. 1 Satz 2 StaRUG. Das treffe, so das AG Köln, auf den bürgen­den Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer, der den Geschäfts­an­teil seiner GmbH hält, nicht zu. Dem StaRUG liege „eine gespal­tene Betrach­tung der natür­li­chen Person zugrunde“, die als Unter­neh­mer oder als Privat­mann haften könne. Unter­neh­me­ri­sche Tätig­keit sei aber mehr als das Halten eines Geschäfts­an­teils. Das begrün­det das AG Köln mit einem Vergleich zu § 304 InsO (Abgren­zung Verbrau­cher- und Regel­in­sol­venz für (Allein-) Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer) und mit § 67 Abs. 2 StaRUG (akzes­so­ri­sche Haftungs­be­frei­ung für persön­lich haftende Gesell­schaf­ter von Perso­nen­ge­sell­schaf­ten ohne Rechts­per­sön­lich­keit). Ähnli­che Reglun­gen für das Insol­venz- und Insol­venz­plan­ver­fah­ren werden damit für das StaRUG über­nom­men. Ein Blick in die euro­päi­sche Restruk­tu­rie­rungs­richt­li­nie wäre wünschens­wert gewesen.

Prak­tisch bedeu­tet die Entschei­dung des AG Köln: Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer, die insbe­son­dere gegen­über ihren Banken gebürgt haben, müssen sich auch weiter­hin recht­zei­tig um die Zustim­mung ihrer Bank kümmern, wenn sie nach der Sanie­rung nicht aus der Bürg­schaft in Anspruch genom­men werden wollen. Eine solche Zustim­mung ist im Rahmen einer Gesamt­sa­nie­rung des Unter­neh­mens denk­bar, vor allem, wenn der Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer recht­zei­tig vor der Insol­venz substan­ti­iert für die notwen­dige Sanie­rung wirbt.