Recht, Sanierung

1. Juni 2026

Dr. Andreas Möhlenkamp

(Strom-) Steu­er­ver­bind­lich­kei­ten in der Insolvenz

Entnahme aus dem Strom­netz ist Real­akt, keine rechts­ge­schäft­li­che Verfü­gung; Bedeu­tung weit über das Ener­gie- und Strom­steu­er­recht hinaus

Die Reich­weite des § 55 Abs. 4 InsO ist in der Diskus­sion. Es geht um die Frage, unter welchen Voraus­set­zun­gen ein vorläu­fi­ger Insol­venz­ver­wal­ter Masse­ver­bind­lich­kei­ten für Umsatz- und Verbrauchs­steu­ern „begrün­det“ und was genau unter seiner „Zustim­mung“ zu verste­hen ist. Die Frage ist wirt­schaft­lich erheb­lich, etwa für Strom­ver­sor­ger oder für ener­gie­in­ten­sive Unter­neh­men mit Eigen­erzeu­gung in der Insol­venz. Der BFH hat dazu nun in kurzer Zeit zwei­mal entschieden.

Zunächst: Der vorläu­fige Insol­venz­ver­wal­ter begrün­det nicht schon deswe­gen Masse­ver­bind­lich­kei­ten, weil Verträge aus der Zeit vor Anord­nung der vorläu­fi­gen Insol­venz­ver­wal­tung erfüllt werden (sog. „Altge­schäfte“) (vgl. BFH, Urt. v. 13.12.2022, VII R 49/20).

Sodann: auch für sog. „Neuge­schäfte“, also für steu­er­re­le­vante Strom­lie­fe­run­gen in der Zeit zwischen der Anord­nung des vorläu­fi­gen und der Eröff­nung des endgül­ti­gen Insol­venz­ver­fah­rens, entste­hen Masse­ver­bind­lich­kei­ten nicht stets schon dann, wenn ein sog. schwa­cher vorläu­fi­ger Insol­venz­ver­wal­ter einge­setzt wurde. Das ist ein vorläu­fi­ger Insol­venz­ver­wal­ter, der nicht selbst entschei­det, der aber den Verfü­gun­gen des Insol­venz­schuld­ners zustim­men muss, damit sie wirk­sam werden (“Zustim­mungs­vor­be­halt”, § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO). In diesem Fall genügt es für die „Zustim­mung“ nicht, dass er der Fort­set­zung des Betriebs nicht wider­spricht oder die Fort­füh­rung des Unter­neh­mens duldet (vgl. BFH, Urt. v. 09.12.2025, VII R 35/22). Denn der (schwa­che) vorläu­fige Insol­venz­ver­wal­ter begrün­det nur dann Masse­ver­bind­lich­kei­ten, wenn er im Rahmen seiner recht­li­chen Möglich­kei­ten an Neuge­schäf­ten mitwirkt. Der Zustim­mungs­vor­be­halt bezieht sich aber nur auf Verfügungs‑, nicht auch auf Verpflich­tungs­ge­schäfte. Die Entnahme von Strom aus dem Netz ist ein Real­akt, keine rechts­ge­schäft­li­che Verfü­gung. Auf die Entgelt­ver­ein­nah­mung des vorläu­fi­gen Insol­venz­ver­wal­ters (vgl. dazu BFH, Urt. v. 27.09.2018, V R 45/16) kommt es darum nicht an.

Die Entschei­dun­gen sind rich­tig. Die bishe­rige Praxis der Finanz­ver­wal­tung hatte den Fiskus untun­lich zulas­ten der übri­gen (Insol­venz-) Gläu­bi­ger begüns­tigt (vgl. bereits Möhlen­kamp, EWiR 2023, 105 f.). Denn Masse­ver­bind­lich­kei­ten sind stets vor einer Auszah­lung an die Insol­venz­gläu­bi­ger zu beglei­chen, § 53 InsO. Der Wort­laut des § 55 Abs. 4 InsO gibt eine solche Begüns­ti­gung nicht her. Die Entschei­dung geht über das Ener­gie- und Strom­steu­er­recht hinaus, weil wohl jeden­falls Verfü­gun­gen, die zu Verbrauchs­steu­ern führen, die wiederum zu Masse­ver­bind­lich­kei­ten hoch­ge­stuft werden sollen, stets einer ausdrück­li­chen Zustim­mung des  vorläu­fi­gen (schwa­chen) Insol­venz­ver­wal­ters bedür­fen. Dass sich diese Entschei­dung auch auf die umstrit­tene, aber gefes­tigte (Doppel­be­rich­ti­gungs-) Recht­spre­chung zur Umsatz­steuer im vorläu­fi­gen Insol­venz­ver­fah­ren auswirkt (zur Doppel­be­rich­ti­gung in der eigen­ver­wal­te­ten Sanie­rung vgl. zuletzt BFH, Urt. v. 18.12.2025, V R 34/23), ist nicht zu erwar­ten. Die Einnah­me­aus­fälle des Fiskus wären zu hoch.