Entnahme aus dem Stromnetz ist Realakt, keine rechtsgeschäftliche Verfügung; Bedeutung weit über das Energie- und Stromsteuerrecht hinaus
Die Reichweite des § 55 Abs. 4 InsO ist in der Diskussion. Es geht um die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein vorläufiger Insolvenzverwalter Masseverbindlichkeiten für Umsatz- und Verbrauchssteuern „begründet“ und was genau unter seiner „Zustimmung“ zu verstehen ist. Die Frage ist wirtschaftlich erheblich, etwa für Stromversorger oder für energieintensive Unternehmen mit Eigenerzeugung in der Insolvenz. Der BFH hat dazu nun in kurzer Zeit zweimal entschieden.
Zunächst: Der vorläufige Insolvenzverwalter begründet nicht schon deswegen Masseverbindlichkeiten, weil Verträge aus der Zeit vor Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung erfüllt werden (sog. „Altgeschäfte“) (vgl. BFH, Urt. v. 13.12.2022, VII R 49/20).
Sodann: auch für sog. „Neugeschäfte“, also für steuerrelevante Stromlieferungen in der Zeit zwischen der Anordnung des vorläufigen und der Eröffnung des endgültigen Insolvenzverfahrens, entstehen Masseverbindlichkeiten nicht stets schon dann, wenn ein sog. schwacher vorläufiger Insolvenzverwalter eingesetzt wurde. Das ist ein vorläufiger Insolvenzverwalter, der nicht selbst entscheidet, der aber den Verfügungen des Insolvenzschuldners zustimmen muss, damit sie wirksam werden (“Zustimmungsvorbehalt”, § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO). In diesem Fall genügt es für die „Zustimmung“ nicht, dass er der Fortsetzung des Betriebs nicht widerspricht oder die Fortführung des Unternehmens duldet (vgl. BFH, Urt. v. 09.12.2025, VII R 35/22). Denn der (schwache) vorläufige Insolvenzverwalter begründet nur dann Masseverbindlichkeiten, wenn er im Rahmen seiner rechtlichen Möglichkeiten an Neugeschäften mitwirkt. Der Zustimmungsvorbehalt bezieht sich aber nur auf Verfügungs‑, nicht auch auf Verpflichtungsgeschäfte. Die Entnahme von Strom aus dem Netz ist ein Realakt, keine rechtsgeschäftliche Verfügung. Auf die Entgeltvereinnahmung des vorläufigen Insolvenzverwalters (vgl. dazu BFH, Urt. v. 27.09.2018, V R 45/16) kommt es darum nicht an.
Die Entscheidungen sind richtig. Die bisherige Praxis der Finanzverwaltung hatte den Fiskus untunlich zulasten der übrigen (Insolvenz-) Gläubiger begünstigt (vgl. bereits Möhlenkamp, EWiR 2023, 105 f.). Denn Masseverbindlichkeiten sind stets vor einer Auszahlung an die Insolvenzgläubiger zu begleichen, § 53 InsO. Der Wortlaut des § 55 Abs. 4 InsO gibt eine solche Begünstigung nicht her. Die Entscheidung geht über das Energie- und Stromsteuerrecht hinaus, weil wohl jedenfalls Verfügungen, die zu Verbrauchssteuern führen, die wiederum zu Masseverbindlichkeiten hochgestuft werden sollen, stets einer ausdrücklichen Zustimmung des vorläufigen (schwachen) Insolvenzverwalters bedürfen. Dass sich diese Entscheidung auch auf die umstrittene, aber gefestigte (Doppelberichtigungs-) Rechtsprechung zur Umsatzsteuer im vorläufigen Insolvenzverfahren auswirkt (zur Doppelberichtigung in der eigenverwalteten Sanierung vgl. zuletzt BFH, Urt. v. 18.12.2025, V R 34/23), ist nicht zu erwarten. Die Einnahmeausfälle des Fiskus wären zu hoch.