Recht

2. Dezember 2024

Dr. Andreas Möhlenkamp

Unter­neh­men in Schwie­rig­kei­ten (UiS): neue Hürden im Ener­gie- und Stromsteuerrecht

In Konzer­nen und Unter­neh­mens­grup­pen reichen Patro­nats­er­klä­run­gen nicht mehr für ener­gie- und strom­steu­er­li­che Entlas­tungs­an­träge aus – Verstoß gegen AGVO und AEUV möglich

Entlas­tungs­an­träge für Ener­gie- und Strom­steu­ern werden für Konzerne und Unter­neh­mens­grup­pen, die sich in einer Krise befin­den, ab Januar 2025 schwie­ri­ger. Patro­nats­er­klä­run­gen sollen nicht mehr ausrei­chen, um ein Unter­neh­men in Schwie­rig­kei­ten den Zugang zu den wich­ti­gen Entlas­tun­gen zu gewäh­ren. Das ergibt sich aus einem Rund­schrei­ben der deut­schen Gene­ral­zoll­di­rek­tion (GDZ) vom 06.12.2024 (Az. GZD‑V 9950–2023.00030–0004).

Die neue deut­li­che Rege­lung, die sich aus einem Verwal­tungs­schrei­ben ohne Geset­zes­kraft ergibt und die zuvor umstrit­ten war, könnte jeden­falls für sog. “harte” Parto­nats­er­klä­run­gen gegen die Allge­meine Grupü­pen­frei­stel­lungs­ver­ord­nung (AGVO) und zugleich gegen das EU-Primär­recht (AEUV) verstoßen.

“Harte” Patro­nats­er­klä­run­gen sind – im Gegen­satz zu sog. “weichen” Patro­nats­er­klä­run­gen – in der (Über­schul­dungs-) Bilanz ansatz­fä­hig. Eine „harte Patro­nats­er­klä­rung“ liegt vor, wenn sich der Patron gegen­über einer Toch­ter­ge­sell­schaft oder gegen­über einem Drit­ten rechts­ver­bind­lich verpflich­tet, die Gesell­schaft in der Weise auszu­stat­ten, dass sie stets in der Lage ist, ihren finan­zi­el­len Verbind­lich­kei­ten zu genü­gen. Eine harte Patro­nats­er­klä­rung begrün­det also im Gegen­satz zur weichen Patro­nats­er­klä­rung eine rechts­ge­schäft­li­che und im Über­schul­dungs­sta­tus akti­vier­bare Einstands­pflicht des Patrons gegen­über dem Adres­sa­ten der Erklä­rung (vgl. BGH, Urt. v. 30.1.1992, Az. IX ZR 112/91 = BGHZ 117, 127, 132 ff.). Diese Unter­schei­dung fehlt im Hinweis­schrei­ben der GZD. Die EU-Kommis­sion und die GDZ wählen einen streng handels­bi­lanz­recht­li­chen Ansatz. Fest etablierte insol­venz- und sanie­rungs­recht­li­che Krite­rien werden nicht beach­tet. Wie dies in ande­ren EU-Mitglied­staa­ten gese­hen wird, wurde nicht mitgeteilt.

Neu ist sodann, dass für Entlas­tun­gen unter 10.000 Euro das Formu­lar­blatt 1139 nicht mehr abge­ge­ben werden muss. Das ist eine Maßnahme des – gering­fü­gi­gen – Bürokratieabbaus.

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