BMJ legt RefE für Sanierungsgesetz vor
Unternehmen sollen sich bald im Einvernehmen mit ihren Gläubigern auch ohne ein förmliches Insolvenz- oder Eigenverwaltungsverfahren sanieren können. Anlass der Neuregelung sind für das zuständige Bundesministerium für Justiz (BMJ) die europäische Restrukturierungsrichtlinie vom 20.9.2019 RL (EU) 2010/1023, die Ergebnisse der Evaluierung bisheriger Reformen (ESUG) sowie die Herausforderungen der COVID-19-Pandemie.
Unternehmen, die zwar drohend, aber noch nicht endgültig zahlungsunfähig sind, legen für die Sanierung einen Restrukturierungsplan vor, den die Mehrheit der Gläubiger außergerichtlich annehmen muss. Vollstreckungsmaßnahmen sollen vorübergehend ausgesetzt werden können. Der Restrukturierungsplan ähnelt sehr einem Insolvenzplan im gerichtlichen Eigenverwaltungsverfahren. Aber der Makel und die Kosten eines Insolvenzverfahrens entfallen. Zudem waren außergerichtliche Sanierungen bislang in aller Regel nur möglich, wenn alle Gläubiger zustimmen. Das Sanierungsgesetz verschärft im Gegenzug die Voraussetzungen für Eigenverwaltungen, die besser vorbereitet werden sollen. U.a. sollen bereits mit dem Antrag auf Eigenverwaltung umfangreiche Eigenverwaltungsplanungen vorgelegt werden. Auch die Anforderungen an die Geschäftsführer zur Abwendung von Unternehmenskrisen steigen. Die Überschuldung, die ein Insolvenzgrund bleibt, führt nicht mehr dazu, dass Unternehmen ihre Zahlungen einstellen müssen.
Insgesamt würde das Sanierungsgesetz eine rechtliche Lücke für erfolgreiche Sanierungen schließen. Wann es in Kraft tritt und mit welchen Änderungen wird hier berichtet.
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