Um unsere Webseite für Sie optimal zu gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir ein Session-Cookies. Durch die weitere Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen zu Cookies erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung. Wenn Sie damit einverstanden sind, freuen wir uns, wenn Sie unsere Webseite weiter erkunden. Sollten Sie der Verwendung nicht zustimmen, können Sie Ihren Browser so einstellen, dass Sie über das Setzen von Cookies informiert werden und Cookies nur im Einzelfall erlauben, die Annahme von Cookies für bestimmte Fälle oder generell ausschließen sowie das automatische Löschen der Cookies beim Schließen des Browser aktivieren. Bei der Deaktivierung von Cookies kann die Funktionalität dieser Website eingeschränkt sein.
06. Januar 2015
Autor: Dr. Andreas Möhlenkamp
Die strenge deutsche Haftung der Geschäftsführer für alle Zahlungen nach Insolvenzreife soll, so der BGH, auch dann greifen, wenn die in Deutschland tätige Gesellschaft nicht deutschem, sondern z.B. englischem Recht ("Ltd.") unterliegt
In seinem Vorlagebeschluss an den EuGH vom 2.12.2014 (Az. II ZR 119/14) fragt der BGH, ob die strenge Haftung des § 64 Satz 1 GmbHG (= § 64 Abs. 2 Satz 1 GmbHG a.F.) mit der Niederlassungsfreiheit aus Art. 49, 54 AEUV vereinbar ist. Das wäre für Gesellschaften, die in Deutschland ihren Sitz haben, die aber nach anderen europäischen Rechtsordnungen gegründet worden sind (sog. "(Schein-) Auslandsgesellschaften"), nur möglich, wenn § 64 Satz 1 GmbHG auf diese Gesellschaften anwendbar wäre. Im europäischen Gesellschaftsrecht herrscht grundsätzlich die Gründungstheorie, das heißt auf (Schein-) Auslandsgesellschaften ist das ausländische (Gesellschafts-) Recht anzuwenden ("Niederlassungsfreiheit"). Im Streitfall ging es um eine englische Ltd., eine Rechtsform, die wegen der niedrigen Gründungsvoraussetzungen vor dem MoMiG, einem Reformgesetz aus dem Jahr 2008, auch in Deutschland populär geworden war.
§ 64 GmbHG wäre jedenfalls dann auf (Schein-) Auslandsgesellschaften anwendbar, wenn die Haftungsnorm nach dem internationalen Privatrecht insolvenzrechtlich zu qualifizieren ist, Art. 4 Abs. 1 EuInsVO. Diese Auffassung ist sehr umstritten, aber bislang noch nicht höchstrichterlich geklärt. Die Haftung ließe sich mit guten Gründen auch gesellschaftsrechtlich qualifizieren. Dann wäre für die Haftung der Geschäftsführer englisches Recht anzuwenden. England kennt freilich mit den Rechtsinstituten „wrongful trading“, „fraudulent trading“ und „transactions defrauding creditors“ eigene Haftungsinstrumente. Die Entscheidung des EuGH wirkt möglicherweise auch zurück auf die Qualifikation der Haftung der Gesellschafter, die existenzvernichtend in „Ihre“ Gesellschaft eingreifen.