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06. Dezember 2017
Autor: Dr. Andreas Möhlenkamp
Mehr Rechtssicherheit nur auf den zweiten Blick - Schwierige Abgrenzungsfragen für die Praxis
Die Reform des Insolvenzanfechtungsrechts, „Kernmaterie des Insolvenzrechts“, ist am 5.4.2017 in Kraft getreten. Die Regierungsfraktionen setzen mit der Reform ein Ziel aus dem Koalitionsvertrag um. Sie wollten das Insolvenzanfechtungsrecht im Interesse der Planungssicherheit des Geschäftsverkehrs sowie des Vertrauens der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in ausgezahlte Löhne auf den Prüfstand stellen. Zahlreiche Verbände hatten schon früh darauf hingewiesen, dass die Rechtsprechung des BGH zur Insolvenzanfechtung – tatsächlich oder vermeintlich – die Rechtsunsicherheit vor allem für geschäftsübliche Ratenzahlungen oder sonstige Zahlungserleichterungen erhöht habe. Die Ausdehnung der Vorsatzanfechtung stand besonders in der Kritik.
Das Insolvenzanfechtungsrecht wird nicht revolutioniert. Der Gesetzgeber dämmt die Rechtsprechung zur Vorsatzanfechtung eher behutsam ein, indem er die Anfechtungsfrist von zehn auf vier Jahre verkürzt, die Anknüpfungs-punkte für Vermutungen leicht verschärft und die Bargeschäftsausnahme, auch für Arbeitslohn, festigt. Der Anfechtungsanspruch ist zukünftig nicht mehr schon ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens, sondern erst ab Verzug zu verzinsen. Der Insolvenzantrag wird gestärkt. Zahlreiche neue Abgrenzungs-fragen erschweren die praktische Handhabung des neuen (Insolvenz-) Anfechtungsrechts auf absehbare Zeit. Einzelheiten sind zusammengefasst im Aufsatz von Möhlenkamp, Insolvenzanfechtung, DStR 2017, 987 ff.