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Di, 06. Januar 2015 von Dr. Andreas Möhlenkamp
Die strenge deutsche Haftung der Geschäftsführer für alle Zahlungen nach Insolvenzreife soll, so der BGH, auch dann greifen, wenn die in Deutschland tätige Gesellschaft nicht deutschem, sondern z.B. englischem Recht ("Ltd.") unterliegt
In seinem Vorlagebeschluss an den EuGH vom 2.12.2014 (Az. II ZR 119/14) fragt der BGH, ob die strenge Haftung des § 64 Satz 1 GmbHG (= § 64 Abs. 2 Satz 1 GmbHG a.F.) mit der Niederlassungsfreiheit aus Art. 49, 54 AEUV vereinbar ist. Das wäre für Gesellschaften, die in Deutschland ihren Sitz ...