Arbeits­recht

Eine Unter­neh­mens­krise ändert die Arbeits­ver­träge grund­sätz­lich nicht. Auch (Lohn-) Steu­ern und Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­träge für die Arbeit­neh­me­rin­nen und Arbeit­neh­mer sind in der Krise unein­ge­schränkt abzu­füh­ren. Zugleich bilden die Perso­nal­kos­ten in der Regel aber den höchs­ten Anteil der fixen Kosten des Unter­neh­mens. Die Senkung der Perso­nal­kos­ten gehört darum in jeder Krise zu den Sanie­rungs­maß­nah­men, die geprüft werden müssen.

Verschie­dene, zum Teil öffent­lich geför­derte Instru­mente stehen neben der – in der Regel teuren – Kündi­gung von Mitar­bei­tern zur Verfü­gung: Lohn­ver­zichte, Kurz­ar­beit, keine Wieder­be­set­zung ausge­schie­de­ner Mitar­bei­ter, Abbau von Über­stun­den und varia­blen Lohn­kon­ten, Sanie­rungs­ver­ein­ba­run­gen und Sanie­rungs­ta­rif­ver­träge, Beschäf­ti­gungs­ge­sell­schaf­ten u.a.m.. Jeweils sind komplexe Fragen des Arbeits­rechts zu lösen. Betriebs­räte und Gewerk­schaf­ten sind häufig gesprächs- und kompro­miss­be­reit, wenn faire und erfolg­ver­spre­chende Lösun­gen in Aussicht gestellt werden.

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