Gesell­schafts­recht

Leis­tungs- und finanz­wirt­schaft­li­che Maßnah­men genü­gen oft nicht, um ein Unter­neh­men aus der Krise zu befreien. Hinzu kommen muss oft die Neuord­nung der Gesell­schafts- und der Gesell­schaf­ter­struk­tur. Die Anlässe können verschie­den sein: Inves­to­ren stei­gen ein, die Steue­rung des Unter­neh­mens soll opti­miert werden oder steu­er­li­che Gründe spie­len eine Rolle.

Um sich von alten Verbind­lich­kei­ten zu lösen, kann es sinn­voll sein, nur die Vermö­gens­ge­gen­stände und nicht die Anteile an der Gesell­schaft anfech­tungs­frei gegen ein faires Entgelt zu über­tra­gen („Asset Deal“). Die Perso­nal­kos­ten lassen sich dadurch in der Regel nicht senken, § 613a BGB, jeden­falls nicht ohne ein Über­neh­mer­kon­zept. Ein Asset Deal schei­det aus, wenn Lizen­zen, Geneh­mi­gun­gen oder (Miet-) Verträge, die für das Geschäfts­mo­dell wich­tig sind, zwin­gend an den alten Rechts­trä­ger gebun­den und nicht über­trag­bar sind.

Die Neuord­nung von Konzer­nen, die auch im Mittel­stand weit verbrei­tet sind, bedarf beson­de­rer Aufmerk­sam­keit. Die Krise einer Toch­ter­ge­sell­schaft infi­ziert oft die ganze Gruppe (“Domino-Effekt”). Finan­zie­rungs­ein­hei­ten sind zu prüfen („Cash-Pools“) und ggfls. neu zu gestal­ten. Auch die Nach­haf­tung der Konzern­mut­ter ist zu beach­ten, etwa aus einem Gewinn­ab­füh­rungs- und Beherr­schungs­ver­trag. Bürg­schaf­ten, Patro­nats­er­klä­run­gen oder Umwand­lun­gen können eben­falls zur Nach­haf­tung führen.

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