Handels‑, Vertrags- und Vergaberecht

In der Unter­neh­mens­krise bleibt das gesamte Handels- und Vertrags­recht anwend­bar. Jedoch haben Insol­venz­ver­wal­ter Sonder- (Kündi­gungs-) Rechte, um die Insol­venz­masse anzu­rei­chern. Sie können sich von verlust­brin­gen­den Verträ­gen lösen und Gläu­bi­ger auf die Insol­venz­quote verwei­sen. Umso wich­ti­ger ist es für Gläu­bi­ger, recht­zei­tig, spätes­tens jedoch unmit­tel­bar nach dem Insol­venz­an­trag, die verein­bar­ten Schutz- und Siche­rungs­rechte geltend zu machen. Das zeigt: Schon bei der Vertrags­ge­stal­tung mit dem Kunden ist dessen spätere Krise zu beden­ken. Instru­mente für Gläu­bi­ger sind neben dem Eigen­tums­vor­be­halt auch Waren­kre­dit­ver­si­che­run­gen oder Informationsrechte.

Beson­der­hei­ten gelten für die Nach­frage der öffent­li­chen Hand, also von Behör­den, Hoch­schu­len, Gemein­den oder ande­ren ausschrei­bungs­pflich­ti­gen Körper­schaf­ten. Das Verga­be­recht verlangt eine genaue Einzel­fall­prü­fung, ob und ggfls. wann ein Auftrag­neh­mer in der Krise abge­lehnt werden darf oder trotz der Krise zum Bieter­wett­be­werb zuge­las­sen werden muss.

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