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In der Unternehmenskrise bleibt das gesamte Handels- und Vertragsrecht anwendbar. Jedoch haben Insolvenzverwalter Sonder- (Kündigungs-) Rechte, um die Insolvenzmasse anzureichern. Sie können sich von verlustbringenden Verträgen lösen und Gläubiger auf die Insolvenzquote verweisen. Umso wichtiger ist es für Gläubiger, rechtzeitig, spätestens jedoch unmittelbar nach dem Insolvenzantrag, die vereinbarten Schutz- und Sicherungsrechte geltend zu machen. Das zeigt: Schon bei der Vertragsgestaltung mit dem Kunden ist dessen spätere Krise zu bedenken. Instrumente für Gläubiger sind neben dem Eigentumsvorbehalt auch Warenkreditversicherungen oder Informationsrechte.
Besonderheiten gelten für die Nachfrage der öffentlichen Hand, also von Behörden, Hochschulen, Gemeinden oder anderen ausschreibungspflichtigen Körperschaften. Das Vergaberecht verlangt eine genaue Einzelfallprüfung, ob und ggfls. wann ein Auftragnehmer in der Krise abgelehnt werden darf oder trotz der Krise zum Bieterwettbewerb zugelassen werden muss.