Insol­venz­recht

Das Insol­venz­recht kommt nicht erst zum Tragen, wenn Insol­venz­gründe vorlie­gen oder wenn gar ein Insol­venz­ver­wal­ter das Unter­neh­men an sich gezo­gen hat. Schon in der Krise muss bedacht werden was passiert, wenn die Sanie­rung nicht gelingt. Das gilt für Gesell­schaf­ter und Geschäfts­füh­rer ebenso wie für Gläubiger.

Aus der Kennt­nis des Verfah­rens, der mate­ri­el­len Regeln und der hohen Kosten der Insol­venz erge­ben sich Verhand­lungs­spiel­räume zwischen Schuld­nern und Gläubigern.

Wenn sich die Insol­venz nicht vermei­den lässt, etwa weil für juris­ti­sche Perso­nen zwin­gende Insol­venz­gründe vorlie­gen oder weil Gläu­bi­ger die Sanie­rung nach­hal­tig blockie­ren, beglei­ten wir Schuld­ner in der Eigen­ver­wal­tung und erar­bei­ten Insol­venz­pläne. Gerne stel­len wir Beschei­ni­gun­gen nach § 270 b Abs. 1 Satz 3 InsO / IDW S 9 aus.

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